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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Braun Meisterbetrieb – Sanitär, Heizung und Rohrreinigung

 

Westliche 372 • 75172 Pforzheim

 

nachfolgend als „Braun Meisterbetrieb" bzw. Auftragnehmer bezeichnet.

 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage unserer Tätigkeit und somit Gegenstand des Vertrages.

 

1. Allgemeines

 

Braun Meisterbetrieb führt Leistungen durch, die zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfung und für Funktion und Dichtigkeit von Leitungen notwendig sind. Steht die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein fest, bestimmt Braun Meisterbetrieb die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen. (Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. §315 BGB). Die Rohrreinigung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Arbeiten werden materialschonend auf dem effektivsten Wege durchgeführt.

 

Die Preisliste und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber vor Auftragserteilung zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder übermittelt.

Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unseres Auftrages Dritte hinzuzuziehen.

Kann der Kunde keine hinreichenden Angaben machen, um im Voraus eine Preiskalkulation zu ermöglichen, so wird unsere Tätigkeit ausschließlich nach Aufwand abgerechnet.

 

Es wird mindestens eine volle Stunde berechnet, danach jede angefangene halbe Stunde.

 

1.1 Mitwirkung des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unseren Monteuren ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Außerdem informiert er unsere Monteure vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaigen Arbeitserschwernisse wie z. B. verdeckte Kontrollöffnungen und ähnliches. Dies gilt gleichfalls für Arbeitserleichterungen, wie z. B. das Vorhandensein einer Hebeanlage. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten, durch unsere Monteure, ist der Auftraggeber verpflichtet, zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, -leitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand von unseren Monteuren hinterlassen worden sind.

 

Es liegt in der Natur der Sache, dass für unsere Mitarbeiter der Verlauf und die Beschaffenheit der Anlage an der gearbeitet werden soll, nur begrenzt einsehbar ist. Dem Auftraggeber obliegt es daher, Leitungsverläufe und -beschaffenheit, technische Details und Ausrüstungen der Anlage, eingebrachte oder in der Leitung befindliche Gase, Flüssigkeiten oder Fremdkörper mitzuteilen. Abweichungen der betreffenden Anlagen von geltenden gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Regeln der Technik oder sonstigen üblichen Bau- und Betriebsweisen sind ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen. Sind die Mitteilungen unvollständig und kommt es dadurch zu Wartezeiten oder notwendigen Zusatzarbeiten, so ist der damit verbundene Aufwand, insbesondere Vorhaltekosten für Mitarbeiter und Material zusätzlich zu vergüten.

 

 

1.2 Abnahme

 

Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber deren ordnungsgemäße Durchführung zu bestätigen und die Leistungen durch Unterschrift auf dem Auftragsformular abzunehmen.

 

 

2. Besondere Gefahren und gefährliche Materialien

 

Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Reinigungsarbeiten alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Entwässerungsgegenständen und Entwässerungsleitungen enthalten sind, zu dokumentieren und das Dokument dem ausführenden Monteur des Auftraggebers zu übergeben und von diesem gegenzeichnen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die den ausführenden Monteur schädigen können oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen könnten, üblicherweise in Abwasserleitungen nicht anzutreffen sind, z. B. Laugen, Säuren, Gifte. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel für die Reinigung bereitzustellen. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, bei besonderer Gefahrenlage einen Sicherheitsbeauftragten für die gesamte Reinigungszeit unserer Monteure zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe in vorbezeichneter Art nicht angegeben, dokumentiert und von unseren Monteuren gegengezeichnet sind, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Risiken frei, soweit sich diese daraus ergeben, dass solcherlei Stoffe gleichwohl vorhanden sind.

 

 

3. Rohre/Leitungen

 

Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch unsere Monteure hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Sämtliche Rohrführungs-/Revisionspläne hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen, bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte Bögen befinden. Soweit der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommt und es aufgrund dessen im Zuge der Auftragsabwicklung zu Schäden an Rohren bzw. Leitungssystemen kommt, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

 

 

4. Arbeitsausführung

 

Unseren Monteuren obliegt die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten im Rahmen des erteilten Auftrages. Unsere Monteure haben diesbezüglich vor allem die Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten.

 

 

5. Arbeitserfolg

 

Unsere Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Sie sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen, da in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn für unsere Monteure viele nicht kalkulier- und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.

 

Sämtliche auf Augenschein oder technischen Angaben zu den baulichen Voraussetzungen beruhenden Kostenvoranschläge und Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Erkenntnisse, die wir gewinnen, während wir unsere Leistung erbringen. Sollte sich daraus ein zeitlicher Mehraufwand oder zusätzlicher Bedarf an Gerät oder Material ergeben, so ist dies vom Auftraggeber zu vergüten.

 

Stellt sich im Laufe unserer Arbeiten, insbesondere bei der Verstopfungsbeseitigung heraus, dass die Leistung nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand erbracht werden kann, sind wir zum Abbruch der Arbeiten berechtigt, sowie zur Berechnung des bis zu dem Zeitpunkt betriebenen Aufwandes.

 

 

6. Ausführungstermine, Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen

 

Die Auftragsdurchführung erfolgt immer nach vorheriger Terminierung. Nebenabsprachen mit Servicemonteuren oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

 

 

7. Preise

 

Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit Hochdruckspülwagen, Kanal-TV-Inspektionsfahrzeug, Pumpen, Spiralen, Handwerkzeugen oder manuell ausgeführt werden können. Die Preise werden jeweils gesondert abgegeben, je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften, bzw. des Fahrzeugs und damit des Gesamtaufwands. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit, etwa an Sonn- und Feiertagen, im Notdienst oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.

 

 

7.1 Zahlungsverzug

 

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen und Mahngebühren zu berechnen. Darüber hinaus wird die gesamte noch etwaige bestehende Restschuld fällig. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber falls Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaiger offener Rechnungen durch den Auftraggeber einzustellen. Weitergehende gesetzlich Rechte bleiben unberührt.

 

 

8. Gewährleistung/Haftung

 

 Wir übernehmen keinerlei Gewähr für sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, soweit diese entstehen durch:

 

 

Arbeiten an defekten (z. B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstige Anlagen;

 

Austretende Inhalte der Anlage;

 

Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besondere Gefahren unter den Voraussetzungen der Ziffer 2;

 

Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen und trotz aller Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind, der nicht von unseren Monteuren zu vertreten ist.

 

 

9. Reklamationen

 

Aufgrund der ständigen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen. Erst nach Eingang der Rechnungsbeträge ist Braun Meisterbetrieb verpflichtet, sich mit Reklamationen zu befassen.

 

 

10. Rechnungen

 

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht auf der Rechnung anders angegeben, innerhalb 14 Tagen rein netto ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen und evtl. Mahngebühren. Sollte trotz Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet werden, sind wir berechtigt unsere Forderungen an ein Inkassounternehmen weiterzugeben.

 

 

11. Aufrechnungsverbot

 

Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

 

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers und Gerichtsstand für beide Teile ist Pforzheim. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

 

Stand 01 / 2015

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Sanitär & Heizung

Kanal- & Abwassertechnik

 

 

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